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Förderung für Sanierungen in der Schweiz in 2024

Bild: Förderung für die Schweiz
Starke Förderung bekommen

Die Fördermöglichkeiten für Ihr Sanierungsprojekt sind vielfältig und häufig kantonal geregelt. Grundsätzlich werden mit dem Gebäudeprogramm gezielt Anreize für Investitionen in eine nachhaltige Gebäudesanierung gesetzt.

Diese können die Wirtschaftlichkeit von Investitionsentscheiden sehr positiv beeinflussen. Neben der Förderung sind auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten.

Energieheld unterstützt Sie gerne bei Ihrem Sanierungsprojekt und berät Sie mit unseren Partnern um von den bestehenden Förderprogrammen profitieren zu können. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.


Auf dieser Seite


Allgemeines zur Förderung in der Schweiz

Bild: Übersicht Förderung
Das Gebäudeprogramm

In der Schweiz gibt es zahlreiche Förderungen für energetische Modernisierungsmassnahmen. Die wichtigsten Bundesprogramme sind das Gebäudeprogramm im Wärmebereich und ProKilowatt für Stromeffizienz, sowie verschiedene Förderungen für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (Photovoltaik).

Darüber hinaus bieten viele Kantone und Gemeinden eigene Förderungen an. Seit 2010 fördern Bund und Kantone die Energieeffizienz in Gebäuden mit dem Gebäudeprogramm. Als Förderprogramm für den Wärmesektor ist das Gebäudeprogramm also besonders wichtig für Privatpersonen, die ihr Ein- und Mehrfamilienhaus modernisieren möchten.

Ziel des Programms ist es, den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von Schweizer Haushalten deutlich zu reduzieren. Aktuell benötigt der Schweizer Gebäudebestand 40% der Gesamt-Energie und verursacht ein Viertel aller Treibhausgasemissionen des Landes. Seit Anfang 2017 gilt das Harmonisierte Fördermodell 2015 (HFM 2015). Dabei fördert der Bund über einen Sockelbeitrag indirekt 18 verschiedene Massnahmen, die von den Kantonen verwaltet und umgesetzt werden.

Das HFM 2015 definiert einen Massnahmenkatalog aus dem die Kantone auswählen, die verschiedenen Massnahmen sind von M-01 bis M-18 durchnummeriert. Die Kantone haben allerdings einen Spielraum für individuelle Schwerpunkte und können eigene Regeln und Fördermassnahmen aufstellen, die in einzelnen Details vom HFM 2015 abweichen und deshalb keine eindeutige M-Nummer haben

Gut zu wissen: Seit 2018 werden durch die per Volksentscheid beschlossene Energiestrategie 2050 mehr Mittel für das Gebäudeprogramm zur Verfügung gestellt. Daher schüttet auch eine Vielzahl der Kantone mehr Fördermittel aus. Die ursprüngliche Befristung des Gebäudeprogramms bis 2019 wurde kürzlich aufgehoben.

Wie Sie sehen, hat man es gar nicht so leicht mit diesen vielen verschiedenen Förderungen, genau die richtige zu finden. Wir versuchen deshalb an dieser Stelle, Ihnen einen bestmöglichen Überblick und Einstieg in das Thema zu bieten. Stellen Sie eine unverbindliche Sanierungs-Anfrage über unser Angebotsformular, dann wird einer unserer Kundenberater Sie auch über mögliche Förderungen beraten.

Quelle: © BFE - OFEN - UFE - SFOE / youtube.com


Kategorien: Einzelmassnahme, Gesamtsanierung, Neubau und Bonus

Die Förderung des Schweizer Gebäudeprogramms lässt sich grob in 4 grössere Kategorien aufteilen. Die meisten Förderungen gelten für Einzelmassnahmen, die vergleichsweise einfach umzusetzen sind.

Gleich danach folgen Förderungen für Gesamtsanierungen, bei denen mehrere Massnahmen kombiniert werden, um einen vorgegebenen Standard zu erreichen. Neubau-Förderungen umfassen alle neuen Gebäude, während Bonus-Förderungen bei besonders umfassenden Sanierungen ausgezahlt werden.

Einzelmassnahmen

Einzelmassnahmen gibt es für verschiedene Bereiche der energetischen Sanierung. Vor allem fallen neue Heizungen und erneuerbare Energie in diesen Bereich. Für eine effiziente und umweltschonende Heizung bekommt man in den meisten Kantonen eine Förderung. Die Spanne reicht hier von einer Pelletheizung bis zu verschiedenen Formen der Wärmepumpe. Auch Einzelmassnahmen zur Dämmung finden sich hier wieder. Auch diese finden in den meisten Kantonen Förderung.

Gesamtsanierung

Förderung für Gesamtsanierung erhält in der Schweiz, wer nach einem von zwei energetischen Standards saniert. Zur Wahl stehen der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) und der Minergie-Standard. Zwar funktionieren sie im Detail unterschiedlich, ihr Ziel ist aber sehr ähnlich. Entsprechend ist auch die Förderung für sie in den meisten Kantonen sehr ähnlich.

Neubau

Die Förderung für Neubau ist nahezu deckungsgleich mit der Förderung für Gesamtsanierung. Zumindest ist sie es bezüglich der Anforderungen. Auch hier greifen GEAK und Minergie gleichwertig. Allerdings bekommt man für einen Neubau deutlich weniger Förderung als für eine vollständige Sanierung eines Altbaus. Vorgaben für einzuhaltende Richtwerte kommen beim Neubau vor allem von den MuKEn, den sogenannten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich.

Bonus

Die Bonus-Förderung bezieht sich auf Gesamt-Sanierung und bezeichnet Zusatzzahlungen für besonders effiziente Massnahmen, die zusätzlich zu den GEAK oder Minergie-Anforderungen auch ökologischen Richtlinien entsprechen.



Förderung 2024 nach Kanton geordnet

Hier finden Sie die aktuellen Förderungen in den deutschsprachigen Schweizer Kantonen. Klicken Sie einfach auf den Pfeil neben Ihrem Kanton. Wenn Sie andersherum über das geplante Thema suchen möchten, dann klicken Sie einfach hier.

Kanton Aargau


Kanton Appenzell Innerrhoden


Kanton Appenzell Ausserrhoden


Kanton Bern


Kanton Basel-Landschaft


Kanton Basel-Stadt


Kanton Freiburg


Kanton Glarus


Kanton Graubünden


Kanton Luzern


Kanton Nidwalden


Kanton Obwalden


Kanton St. Gallen


Kanton Schaffhausen


Kanton Solothurn


Kanton Schwyz


Kanton Thurgau


Kanton Uri


Kanton Wallis


Kanton Zug


Kanton Zürich


Quelle: Publikationen der einzelnen deutschsprachigen Kantone, Januar 2023



Förderung nach Themen geordnet

In den folgenden Abschnitten finden Sie die Förderungsmassnahmen nach den einzelnen Themen (Heizung, Dämmung, Fenster, Dach und Solar) sortiert.

Förderung für eine neue Heizung

Wenn es um die Anschaffung einer neuen Heizung geht, stehen dem Verbraucher viele Möglichkeiten offen. Die Wichtigsten finden Sie hier dargestellt. Je nach Energieträger der Heizung gibt es in der Schweiz verschiedene Auflagen, Bestimmungen und Förderungen. Der Einbau einer Elektroheizung ist grösstenteils verboten und wird nur in besonderen Ausnahmen genehmigt. Auch der Einbau von aktuell noch weit verbreiteten Öl- und Gasheizungen wird nicht gefördert.

Anders sieht es bei den moderneren und ökologisch besseren Alternativen aus. Sowohl für Holzheizungen als auch für die unterschiedlichen Arten der Wärmepumpe gibt es in vielen Kantonen Förderung. Diese sind nicht nur effizienter als eine herkömmliche Heizung und stossen sehr viel weniger CO2 aus, sie senken auch noch die Heizkosten stark. Ihr Nachteil liegt in den hohen Investitions-Kosten. Gegen diese Kosten steuern Bund und Kantone mit gezielten Förderungen.

Auch das Heizen mit Fernwärme fällt in diese Kategorie. Anders als eine Wärmepumpe oder Holzheizung ist diese Art der Heizung abhängig davon, dass Infrastruktur in Form eines Fernwärmenetzes existiert.

Beschreibung der Massnahme Nummer Verfügbarkeit nach Kantonen
Stückholzfeuerung, Pelletfeuerung mit Tagesbehälter M-02 AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, SO, SZ, UR
Automatische Holzfeuerung bis 70 kWFL Feuerungswärmeleistung M-03 AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS
Automatische Holzfeuerung über 70 kWFL Feuerungswärmeleistung M-04 AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, SH, SO, SZ, TG, UR, VS
Luft-Wasser-Wärmepumpe M-05 AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS
Sole-Wasser- / Wasser-Wasser-Wärmepumpe M-06 AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS
Anschluss an ein Wärmenetz M-07 AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS
Solarthermie (Solarkollektor) M-08 AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS
Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung M-09 AI, BE, BS, GR, SH, TG
Neubau/Erweiterung Wärmenetz, Neubau/Erweiterung Wärmeerzeugungsanlage M-18 BE, FR, GL, SH, SO, TG, VS

Quelle: Publikationen der einzelnen deutschsprachigen Kantone, Januar 2024

Förderung für Dämmung

Die Dämmung eines Hauses ist von enormer Bedeutung und macht in vielen Fällen eine neue Heizung überhaupt erst rentabel. Schlechte Dämmung sorgt dafür, dass Häuser einen grossen Teil ihrer Heizenergie an die Umwelt abgeben. Entsprechend ist die Schweiz darauf aus, zum Wohle der Umwelt und der Bürger, die Dämmung neuer wie alter Häuser voranzutreiben.

Die grundlegendste Förderung, die das Gebäudeprogramm zur Verfügung stellt - M-01 - steht in den meisten Kantonen zur Verfügung. Diese Massnahme bezieht sich auf jegliche Art der zusätzlichen Dämmung und ist von jedermann in Anspruch zu nehmen.

Die weiteren Förderungen beziehen sich zumeist auf bestimmte Richtlinien (Minergie, GEAK) und sind unterteilt nach Sanierung und Neubau. Je nachdem, welchen Fokus das einzelne Kanton legt, stehen diese Förderungen zur Verfügung.

Beschreibung der Massnahme Nummer Verfügbarkeit nach Kantonen
Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich M-01 AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH
Verbesserung GEAK-Klasse Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz M-10 BE, FR, VS
Reduktion Heizwärme- und Heizenergiebedarf M-11 --
Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat M-12 AG, AI, AR, BL, FR, GL, LU, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH
Umfassende Gesamtsanierung mit GEAK M-13 AI, BE, BS, SH, TG
Bonus Gebäudehülleneffizienz M-14 AG, AI, AR, BL, GR, OW, TG
Bonus Gesamtenergieeffizienz M-15 SH, TG
Neubau/Ersatzbau Minergie-P M-16 AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VS, ZH
Neubau/Ersatzbau GEAK A/A M-17 AI, FR, VS

Quelle: Publikationen der einzelnen deutschsprachigen Kantone, Januar 2024



Förderung für neue Fenster

Die Förderung für neue Fenster ist im aktuellen Gebäudeprogramm ausgesetzt. Das bedeutet, dass Sie über die Massnahme M-01 keine weitere Förderung hierfür erhalten. Im Rahmen der Gesamt-Sanierung entweder nach Minergie-Standard oder mit GEAK, sowie beim Neubau kann die Förderung für Fenster weiterhin im Einzelfall bewilligt werden. Wichtig ist, dass der Austausch der Fenster Teil eines Massnahmenpakets ist und keine Einzelmassnahme.

Förderung für Dach-Sanierung

Energetische Dach-Sanierung fällt wie die Sanierung der Fassade in den Bereich Dämmung. Alle hier aufgeführten Förderungen aus dem Gebäudeprogramm können Sie im gleichen Umfang auch für die Dach-Sanierung erhalten. Keine Förderung erhalten Sie hingegen für eine rein kosmetische Dach-Sanierung, das heisst neue Dach-Ziegel oder sonstige Dach-Eindeckung.

Zuschüsse für Photovoltaik (Solar-Strom)

Bild: Förderung Photovoltaik
Photovoltaik wird gefördert

Die gängige Art der Förderung von Photovoltaik in der Schweiz ist die sogenannte Einmalvergütung (EIV). Diese unterteilt sich in die Einmalvergütung für Kleinanlagen (KLEIV) für Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 100 kW und die Einmalvergütung für Grossanlagen (GREIV) für Photovoltaik-Anlagen mit über 100 Kilowatt Leistung.

Zusätzlich existiert eine Einspeisevergütung, welche eine Vergütung abhängig von der tatsächlichen Einspeisung ins Stromnetz ist. Diese ist stark abhängig von den örtlichen Elektrizitätswerken und schwankt zwischen 5 und 25 Rappen/kWh. Hierbei handelt es sich nicht direkt um eine Förderung, sondern einen direkten Verkauf. Dennoch hilft die Einspeisevergütung in hohem Masse bei der Amortisation einer Photovoltaik-Anlage.

Darüber hinaus existiert weitere Förderung über das Programm der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), beziehungsweise über das es ersetzende Programm des kostenorientierten Einspeisevergütungssystems. Diese richten sich aber eher an Betreiber grosser Photovoltaik-Anlagen (>100kW) und sollen nur der Vollständigkeit halber aufgeführt werden. Zwar gibt es in einigen Kantonen noch zusätzliche Förderungen, anders als bei anderen Massnahmen, ist bei Photovoltaik aber die Förderung des Bundes wichtiger. Mehr Informationen zum Thema Photovoltaik-Förderung erhalten Sie hier.

Zuschüsse für Solarthermie (Solar-Wärme)

Solarthermie-Anlagen sind Solar-Kollektoren, die keinen Strom, sondern Wärme erzeugen. Wie auch ihr Gegenpart, die Photovoltaikanlage wird ihre Verbreitung in der Schweiz gefördert. Die Förderung läuft wie bei Heizungs-Sanierung grösstenteils über das Gebäudeprogramm. Viele Kantone nutzen diese Art der Förderung und stocken den vom Gebäudeprogramm festgelegten Grundbetrag von CHF 1'200 für eine Solarthermie-Anlage zum Teil deutlich auf. Mehr zur Solarthermie und ihrer Förderung finden Sie hier.



Sanierungs-Förderung in der Schweiz beantragen

Bild: Förderung beantragen
Wie Sie Förderung beantragen

Wie Sie eine Förderung beantragen, hängt in hohem Masse davon ab, welche Art der Sanierung Sie anstreben. Falls Sie sich in diesem Punkt noch nicht völlig sicher sind, empfehlen wir Ihnen, sich direkt an unsere Berater zu wenden.

Diese helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie hinsichtlich der Massnahmen, die sich für Ihre Immobilie lohnen. Ist geklärt, welchen Teil Ihres Hauses Sie sanieren möchten, ist der nächste Schritt die Spezifikation dieses Vorhabens. Für Dämmung gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, ebenso sieht es beim Thema Heizung aus.

Je nachdem in welchem Kanton Ihr Haus steht, stehen zum Teil unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Wichtig ist, dass es auch bei gleichen Fördermassnahmen bisweilen zusätzliche vom Kanton aufgestellte Bedingungen gibt. Auch in diesem Fall helfen unsere Berater Ihnen selbstverständlich weiter.

Steht das Vorhaben und ist ins Detail ausgearbeitet, ist der nächste Schritt die Förderung zu beantragen. Das Gebäudeprogramm, über das die meisten Heizungs- und Dämmungs-Sanierungen laufen, hat eine zentrale Website, über die sie Ihre persönliche Förderung in wenigen einfachen Schritten beantragen können. Ähnlich funktioniert auch die Förderung für Photovoltaik, deren schweizweite Koordination seit 2018 über Pronovo AG läuft, die ihrerseits Formulare für die Beantragung zur Verfügung stellt.

Ist die Förderung beantragt, steht der Sanierung durch zertifizierte und von Energieheld vermittelte Handwerksbetriebe nichts mehr im Wege. Nach erfolgreicher Umsetzung wird die Sanierung geprüft und die Förderung ausgezahlt. Im Fall einer Photovoltaik-Anlage erhalten Sie zusätzlich jährlich die Einspeisevergütung.

Förderung über Energieheld beantragen

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  • Wir beraten zu technischen Fragen und finden passende Fachbetriebe

Förderung seit 2018 - Energiestrategie 2050

Bild: Energiestrategie 2050
Energiestrategie 2050 - hehre Ziele

Die Energiestrategie 2050 ist das aktuell greifende Programm der Schweiz zur Förderung erneuerbarer Energien und Senkung des Energieverbrauchs. Dieses umfasst neben dem Bauverbot für neue Kernkraftwerke und der gezielten Förderung von Wasserkraftwerken auch die Förderung von Solarenergie und Geothermie, was für Privatpersonen wichtig ist.

Ziel ist es, der Schweiz auch bei einem sich wandelnden Markt einen hohen Versorgungsstandard zu erhalten. Zwar ist mit der Energiestrategie 2050 der Netzzuschlag für Verbraucher deutlich erhöht worden, für Investoren bedeutet dies im Umkehrschluss aber, dass eine private Photovoltaik-Anlage sich schneller amortisieren wird als bisher. Über die Einmalvergütung gibt es weiterhin eine Förderung von bis zu 30 % der Investitions-Kosten.

Das Gebäudeprogramm wird fortgesetzt wie bisher, allerdings stehen nun jährlich 450 Millionen Franken aus der CO2-Abgabe zur Verfügung - 150 Millionen Franken mehr als bislang. Zusätzlich sollen ab 2020 steuerliche Vorteile für ökologisch sanierte Gebäude geltend gemacht werden. Investitionen in diesem Bereich können bereits heute von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Gut zu wissen: Einzelne Kantone fördern auch eine fachmännische Energieberatung, ein Coaching oder den Erwerb des GEAK bzw. GEAK Plus.



MuKEn

Die «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKEn) sind die seit 2000 bestehenden und regelmässig erweiterten rechtlichen Grundlagen der Kantone, wenn es um energetische Sanierung und allgemeine Energievorschriften geht. Ursprünglich ins Leben gerufen, um die Vorschriften der Kantone aneinander anzugleichen, läuft derzeit die dritte Iteration von 2014.

Diese wird bis spätestens 2020 in allen Kantonen in Form des Energiegesetzes und der daraus folgenden Energieverordnung umgesetzt. Grundsätzlich entscheiden die Kantone selber, welche Punkte aus den MuKEn in welchem Umfang umgesetzt werden. Einige Kantone haben die aktuelle MuKEn bereits umgesetzt. Die kantonalen Energiegesetze sind verpflichtend und werden im Rahmen der Baubewilligungsverfahren bei Neubauten und Sanierungen geprüft. Die wichtigsten Punkte aus der aktuellen MuKEn sind:

  • Anforderungen an den Wärmebedarf
  • Eigenstromerzeugung bei Neubauten
  • Sanierungspflicht für zentrale Elektroheizungen und zentrale Elektro-Wassererwärmer
  • Erneuerbarer Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
  • Bestimmungen zum GEAK

Im Folgenden werden die Details zu den einzelnen Punkten erklärt.

Anforderung an den Wärmebedarf

Für Neubauten bedeutet dies, dass ihr jährlicher Heizbedarf auf maximal 3.5 Liter Heizöl-Äquivalente pro m² festgelegt ist, für vollständig sanierte Bauten beträgt dieser Wert 8 Liter pro m². Das entspricht umgerechnet einem Energiebedarf von rund 35 kWh pro m² und Jahr für Neubauten und rund 80 kWh pro m² und Jahr bei sanierten Bauten. In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht über den erlaubten Heizbedarf nach Heizquelle geordnet.

Auch wenn die MuKEn-, Minergie-, und GEAK-Standards noch nichts vorschreiben, so nähern sich die Werte der unterschiedlichen Vorgaben immer weiter aneinander an. Mit dem MuKEn14 sind die Grenzwerte für die Gebäudehülle nahezu an Minergie angeglichen.

Heizungsart Max. Jahresverbrauch
im Neubau
Max. Jahresverbrauch
im sanierten Altbau
Heizöl 3.5 l/m² 8 l/m²
Erdgas 3.39 m³/m² 7.76 m³/m²
Pellets 7.17 kg/m² 16.40 kg/m²
Wärmepumpe (JAZ: 4) 8.57 kWh/m² 19.60 kWh/m²
Elektroheizung 34.30 kWh/m² 78.40 kWh/m²

Quelle: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Dezember 2017

Eigenstromerzeugung bei Neubauten

Wenn Sie über einen Neubau verfügen wird verlangt, dass ein angemessener Anteil des Stromverbrauchs durch Eigenproduktion abgedeckt wird. Zertifikate werden hierbei nicht angerechnet. Dabei ist Ihnen freigestellt, welche Art der Stromerzeugung eingesetzt wird. In der Regel dürften Photovoltaikanlagen verwendet werden. Es ist auch möglich eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Höhe der Abgabe, sowie deren Modalitäten werden vom jeweiligen Kanton festgelegt.

Die zu installierende Leistung beträgt 10 Wattpeak (Wp) pro Quadratmeter Energiebezugsfläche. Die maximal erforderliche Leistung liegt bei 30 Kilowattpeak. Es gilt, dass nicht mehr als 30 Kilowattpeak verlangt werden. Es dürfen aber auch grössere Anlagen gebaut werden.

Sanierungspflicht für zentrale Elektroheizungen und zentrale Elektro-Wassererwärmer

In Wohnbauten gilt neu für die elektrische Wärmeerzeugung, sowohl Heizung als auch Warmwasser, eine Sanierungspflicht von fünfzehn Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes. Es ist zwingend erforderlich, dass der Ersatz mit Anlagen erfolgt, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Nicht betroffen sind dabei dezentrale Elektroheizungen, sowie dezentrale Wassererwärmer, bekannter unter dem Begriff «Etagenboiler».

Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz

Der Austausch einer bestehenden Öl- oder Gasheizung bietet die Möglichkeit, einen Teil des Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien abzudecken. Hierfür gibt es 11 Standardlösungen, von welchen im Normalfall eine erfüllt sein muss.

Standardlösung Beschreibung
SL 1 Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung (Mindestfläche 2 % der EBF)
SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung und erneuerbarer Energie für Warmwasser
SL 3 Elektr. Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft (Heizung, Warmwasser, ganzjährig)
SL 4 Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe (Heizung und Warmwasser, ganzjährig, für Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mit mindestens 50 % des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens 120 %)
SL 5 5 Fernwärmeanschluss Anschluss (KVA, ARA oder erneuerbaren Energien)
SL 6 Wärmekraftkopplung (elektr. Wirkungsgrad min. 25 %, min. 60 % des Wärmebedarf für Heizung/WW)
SL 7 Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage (mind. 5 WPeak / m2 EBF)
SL 8 Ersatz der Fenster (U-Wert best. Fenster ≥ 2.0 W/m²K, U-Wert Glas neue Fenster ≤ 0.7 W/m2 K)
SL 9 Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach (U-Wert bestehende Bauteile ≥ 0.6 W/m²K, U-Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0.20 W/m²K, Fläche mind. 0.5 m² pro m² EBF)
SL 10 Wärmeerzeugung mit erneuerbarer Energie (mind. 25% Wärmeleistung) und Spitzenlastkessel fossil
SL 11 Neueinbau kontrollierte Wohnungslüftung (WRG-Wirkungsgrad mind. 70%)

Quelle: EnDK, MuKEn 2014 / Nachführung 2018, Stand: Juni 2021



Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)

Der GEAK ist ein freiwilliges Instrument, welches den Gebäudeeigentümer sowohl über den Energieverbrauch, als auch über die Gesamtenergieeffizienz seiner Liegenschaft orientiert. Zusätzlich soll der GEAK motivieren, Erneuerungen an Liegenschaften vorzunehmen. Der GEAK Plus hingegen zeigt nicht nur den Ist-Zustand des Gebäudes auf, sondern auch die Wirkung von Erneuerungsmaßnahmen.

Dies beinhaltet sowohl die energetische Wirkung, als auch die Wirtschaftlichkeit. Um finanzielle Förderbeiträge möglichst zielgerichtet einzusetzen, definieren die MuKEn, dass für die Gewährung von kantonalen Förderbeiträgen an der Gebäudehülle von über CHF 10'000 die Erstellung eines GEAK Plus verlangt wird. Anstelle eines GEAK Plus kann auch ein Minergie-Zertifikat eingeholt werden. Für detailliertere Informationen über den GEAK empfehlen wir Ihnen diesen Artikel zu lesen.

Nichteinhaltung der MuKEn-Vorschriften

Bei Nichteinhaltung der von den MuKEn aufgestellten Vorschriften ist der Bauherr haftbar. Die für Verstösse benannte Strafe beträgt bis zu CHF 40'000, wobei den Kantonen freisteht diese Summe nach eigenem Ermessen anzupassen. Unter der Voraussetzung, dass ein Privater Kontrolleur (PK) vom Bauherrn beauftragt wurde, ist unter Umständen auch dieser haftbar. Ein Vorgehen gegen diesen muss vom Bauherrn privatrechtlich anberaumt werden. Wenn festgestellt wird, dass ein Privater Kontrolleur bewusst falsche Angaben gemacht hat, kann dies zu einem Entzug seiner Lizenz führen.


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