Das Stromversorgungsgesetz - Was bringt es für Sie?
Förderung bis 2035, kein höherer Netzzuschlag, attraktivere Einspeisevergütung, lokale Elektrizitätsgemeinschaften, leicht steigende Netznutzungskosten: Über das «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» ist im Juni 2024 mit rund 70 % Zustimmung abgestimmt worden. Es soll Anfang 2025 in Kraft treten. Bei uns lesen Sie, was das Gesetz für Endverbraucher bedeutet, was sich ändert – und was nicht.
«Stromversorgungsgesetz» – Die grössten Änderungen für Endverbraucher
Das «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien», kurz Stromversorgungsgesetz genannt, bringt einige Änderungen für viele Bereiche der Stromversorgung und Produktion mit sich. Während alle dazu dienen, die Schweiz für eine energetisch nachhaltige Zukunft aufzustellen, werden nur einige direkt beim Endverbraucher spürbar sein – von Förderung über Netznutzung bis hin zu neuen Verbrauchsmodellen bei der gemeinsamen Solarnutzung.
Gut vorweg zu wissen: Die finanzielle Förderung von neuen Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen war bisher bis 2030 befristet. Diese Frist wird bis 2035 verlängert. Das betrifft insbesondere auch die Förderung von Photovoltaikanlagen. Besonders begünstigt werden Anlagen ohne Eigenverbrauch ab 150 kWp. Betreiber können hier einmalig zwischen einem Investitionsbeitrag und einer gleitenden Marktprämie wählen. Bisher war im Rahmen der Hohen Einmalvergütung (HEIV) nur Ersteres möglich.
Zusätzlich zur verlängerten Förderung wird der Netzzuschlag von 2.3 Rappen/kWh bis auf Weiteres nicht erhöht. Hier bringt die Umsetzung des Gesetzes also keine neuen Belastungen mit sich.
Zusätzlich attraktiv wird Solarproduktion auf dem eigenen Dach durch schweizweit harmonisierte Minimalvergütungen für die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen bis 150 Kilowatt Leistung. Der Bundesrat legt fest, wie viel die Netzbetreiber im Minimum für eingespeiste Kilowattstunden bezahlen müssen. Dadurch bekommt zwar nicht jeder mehr Geld, aber alle bekommen einen Mindestbetrag für eingespeisten Solarstrom.
Pflicht zur Energieeffizienz
Per neuem Mantelerlass müssen Stromlieferanten neuerdings jährlich einen bestimmten Prozentsatz ihres Stromabsatzes einsparen. Eine Möglichkeit, diese Stromsparvorgabe zu erfüllen, kann es sein, Schweizer Endverbrauchern Unterstützung beim Ersatz von elektrischen Antrieben, Beleuchtungen, Lüftungen und Klimaanlagen oder sonstigen Geräten anzubieten.
Die Gestaltungsmöglichkeiten zum Erreichen dieser gesteigerten Energieeffizienz sind vielfältig. Die Anreize sollen letztendlich aber bei den Endverbrauchern nicht nur Strom, sondern auch Geld sparen – und diese auch selbst zur Stromeffizienz bewegen und befähigen.
Virtuelle ZEV und lokale Elektrizitätsgemeinschaften
Bisher konnten sich mehrere Parteien, beispielsweise Bewohner von Mehrfamilienhäusern mit PV auf dem Dach oder benachbarte Liegenschaften, einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) gründen, um den vor Ort produzierten Strom gemeinsam und so effizienter zu verbrauchen. Hierfür musste der Stromverbrauch des ZEV bisher über einen einzelnen, zentralen Stromzähler gemessen werden, an den alle angeschlossen wurden.
Nun ist dies auch in virtueller Form möglich. Die Messdatenreihen mehrerer Zähler sollen virtuell zusammengefasst werden können. Gemeinschaftlicher Eigenverbrauch lässt sich so – vor allem in bestehenden Gebäuden – umsetzen, ohne dass vorhandene Stromzähler oder Netzanschlüsse umgebaut werden müssen.
Ebenfalls neu sind sogenannte «Lokale Elektrizitätsgemeinschaften» kurz LEG, bei denen Gemeinschaften das öffentliche Stromnetz nutzen können, um sich gegenseitig bei gesenkten Netznutzungskosten mit selbst erzeugtem, nachhaltigem Strom zu versorgen. Teilnehmende Parteien müssen im gleichen Netzgebiet und auf der gleichen Netzebene sowie örtlich nahe beieinander sein. So lässt sich der Eigenverbrauch von PV-Anlage noch weiter optimieren.
Eine LEG muss ausserdem eine vorher bestimmte Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zur Anschlussleistung aufweisen: Mindestens 20 % der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher müssen von den verbundenen Erzeugungsanlagen allein bereitgestellt werden können. Der Rest (sog. Reststrom) kommt vom Grundversorger. Voraussetzung ist ebenfalls, dass alle Beteiligten mit entsprechenden Stromzählern, Smart Meter genannt, ausgestattet sind.
Netznutzungskosten: Für den Strombezug rauf, für Einspeisen aus dem Stromspeicher runter
Der Ausbau und die Modernisierung des Stromnetzes sind Hauptvoraussetzungen für das Funktionieren und Erreichen der Ziele des neuen Stromversorgungsgesetzes – und der Schweizer Klimaziele 2050. Die Kosten für eben diese Netzverstärkung werden neu solidarisch auf alle Netznutzer in der Schweiz verteilt. Die Netznutzungskosten werden dadurch für alle je nach Ausbau etwas ansteigen, was jedoch der Versorgungssicherheit aller zugutekommt.
Gleichzeitig sollen verschiedene Speichertechnologien bei den Netznutzungskosten für die Einspeisung von Strom zukünftig gleichberechtigt sein. Bisher waren es nur Pumpspeicherkraftwerke für Wasserkraft, die für den Strom, den sie für den Antrieb der Pumpen brauchen, kein Netznutzungsentgelt bezahlen mussten.
Anderen Speichertechnologien, beispielsweise Solarstromspeichern oder solchen Stromspeichern in Elektroautos wird zukünftig das Entgelt zurückerstattet – für die Strommenge, die sie zurück ins Netz einspeisen. Das macht die Einspeisung insgesamt noch lukrativer und kann vor allem den Weg ebnen, bidirektional ladefähige Wallboxen und E-Autos für Endanwender attraktiver zu machen.
Dynamische Netztarife
Um den Verbrauchern einen Anreiz zu bieten, das Stromnetz besonders zu Zeiten niedriger Belastung zu nutzen, können Netzbetreiber ihren Kunden sogenannte «dynamische Netztarife» anbieten. Diese sind in Zeiten niedriger Netzbelastung tiefer als in Zeiten hoher Netzbelastung. Wer die Waschmaschine in den richtigen Zeiten laufen lässt, oder das E-Auto bei niedriger Netzauslastung lädt, spart Geld. Zusätzliche Unterstützung können hier beispielsweise auch moderne Energiemanagementsysteme wie Smart Energy bieten.
Bisher gab es bei vielen Stromversorgern sogenannte Hoch- und Niedertarife, die üblicherweise in langen Zeitspannen entsprechend teurer oder günstiger waren. Hochtarif war vielerorts beispielsweise zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends. Die dynamischen Netztarife sollen nun wesentlich flexibler sein und teilweise auf 15 Minuten genau variieren können.
Fazit
Am 09. Juni 2024 wurde in der Schweiz über das Stromversorgungsgesetz entschieden. Gegen den ursprünglich im Herbst 2023 verabschiedeten Mantelerlass war das Referendum ergriffen worden. Bei der Abstimmung Mitte 2024 wurde das neue Bundesgesetz mit rund 69 % Zustimmung angenommen und soll zum 01. Januar 2025 in Kraft treten.
Es stellt wichtige Weichen auf dem Weg in eine nachhaltige Energiezukunft der Schweiz und zahlt zu grossen Teilen auf das Erreichen der Klimaziele 2050 ein. Auch für energetische Sanierungsprojekte verschiedenster Art ist das Bundesgesetz somit ein positiver Schritt.
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